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   BVerwG, 17.02.1986 - 1 B 30.86   

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https://dejure.org/1986,1314
BVerwG, 17.02.1986 - 1 B 30.86 (https://dejure.org/1986,1314)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1986 - 1 B 30.86 (https://dejure.org/1986,1314)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1986 - 1 B 30.86 (https://dejure.org/1986,1314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 10 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1986, 518
  • DÖV 1986, 611
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend (unter Berufung auf den Beschluss vom 17. Februar 1986 - BVerwG 1 B 30.86 - DVBl 1986, 518 = Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 1) ausgeführt, dass insoweit für eine isolierte Aufhebung der Ausreisefrist bzw. Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Ausreisefrist kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil sich durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren die Ausreisefrist kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat - wie bei einfach unbegründeter Ablehnung des Asylantrags (§ 38 Abs. 1 AsylVfG) - verändert hat (vgl. auch Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 9 C 22.00 - BVerwGE 114, 122 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1997 - A 14 S 412/97

    Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt -

    Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, beurteilt das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren den Antrag aber nur als einfach unbegründet, hebt es die im Ablehnungsbescheid gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG (AsylVfG 1992) erfolgte Festsetzung einer einwöchigen Ausreisefrist auf, sofern sich die Ausreisefrist nicht schon gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG (AsylVfG 1992) infolge einer Entscheidung im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens verlängert hat (aA zu §§ 11, 10 Abs. 2 AsylVfG aF BVerwG, Beschl v 17.02.1986 - 1 B 30/86 -, DVBl 1986, 518).

    Die gesetzlich zwingend vorgesehene Verlängerung der Ausreisefrist hat zweifellos auch zur Folge, daß im Hauptsacheverfahren der Klage gegen die nach § 37 Abs. 2 AsylVfG modifizierte Ausreisefrist nicht stattgegeben werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17.02.1986, DVBl 1986, 518).

    In Fallgestaltungen dieser Art ist der Betroffene aber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung zur Hauptsache durch die zu kurz bemessene Frist beschwert, weil ihm mit der längeren Frist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG auch der damit im Zusammenhang stehende (vgl. § 42 Abs. 3 AuslG) Aufschub der Vollziehung vorenthalten wird und er während der Dauer des Hauptsacheverfahrens und bis einen Monat nach dessen Abschluß (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) mit der jederzeitigen Abschiebung rechnen muß (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17.02.1986 a.a.O.).

    Wegen der fortwirkenden Beschwer einer fälschlich nach § 36 Abs. 1 AsylVfG - statt nach § 38 Abs. 1 AsylVfG - bemessenen Frist folgt der Senat auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht zu §§ 11, 10 Abs. 2 AsylVfG a.F. vertretenen Ansicht, daß die Einstufung eines Asylbegehrens als nur schlicht unbegründet - anstatt als offensichtlich unbegründet - auf die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung und Fristsetzung im Hauptsacheverfahren keinen Einfluß habe (BVerwG, Beschluß vom 17.02.1986 a.a.O.).

    Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Bundesamts festgesetzten Ausreisefrist gerichtet ist, war die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 17.02.1986, DVBl 1986, 518) abweicht.

  • BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00

    Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist;

    Auf diese Situation ist § 37 Abs. 2 AsylVfG auch nicht entsprechend anwendbar (im Ergebnis ebenso Beschluss vom 17. Februar 1986 - BVerwG 1 B 30.86 - DVBl 1986, 518 zur früheren Rechtslage bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen).
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